Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Eiche-Schule Ober-Ramstadt“ und hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Unterrichts und der Erziehungsarbeit der Eiche-Schule über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus durch
    – Bereitstellung von Geld- und Sachspenden
    – Förderung einzelner Unterrichtsvorhaben, insbesondere innovativer Projekte
    – Unterstützung bedürftiger Schüler bei besonderen Schulveranstaltungen.
  2. Weiter ist der Zweck des Fördervereins, in enger Zusammenarbeit mit dem Schulelternbeirat und der Schulleitung, die Anliegen der Eiche-Schule in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. (1.8. – 31.7.)

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen der Eiche-Schule werden.
  3. Fördernde Mitglieder können alle anderen natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  5. Mitgliedsbeiträge
    – Die Höhe des Beitrages wird von jedem Mitglied bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung freiwillig selbst festgelegt. Er darf jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    – für ordentliche Mitglieder automatisch dann, wenn sie kein Kind mehr an der Eiche-Schule haben.
    – für alle Mitglieder nach schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Schuljahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Kassenprüfer

§ 6 Der Vorstand

  1. a) Der Vorstand des Vereins besteht aus Vertretern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, und zwar
    – dem oder der Vorsitzenden
    – dessen bzw. deren Stellvertreter / Stellvertreterin
    – einem Kassenwart / einer Kassenwartin
    1. b) Dem Vorstand gehören Kraft ihres Amtes weiterhin an
    – ein Vertreter / eine Vertreterin der Gesamtkonferenz
    – ein Vertreter / eine Vertreterin des Schulelternbeirats
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter immer der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin.
  3. Der Vorstand nach §6(1)a wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Eine Abwahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Die Vorstandsitzung wird von dem / der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlußfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
  7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Die beschafften Gegenstände können der Eiche-Schule als Dauerleihgabe zur Nutzung und Wartung überlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Schuljahr einen Rechenschaftsbericht vor.
  2. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen schriftlich vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß ferner Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder und die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten.

§ 8 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

§ 9 ??? Nr. 9 fehlt oder Nummerierung ist falsch

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und ist nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder möglich. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Schulträger der Eiche-Schule, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Ober-Ramstadt, den 27. Juni 1996